Nachdem A.______am 10. März 2012 verstorben war, schied C.______mit Vertrag vom 12. März 2013 aus der einfachen Gesellschaft aus. Dieser Vertrag wurde als partielle Erbteilung bezeichnet und betraf ausschliesslich die Parzelle Nr. 1000, für welche ein Teilungswert von Fr. 2‘270‘000.– festgesetzt wurde. Gemäss Vertrag übernahmen neu B.______ und D.______ als einfache Gesellschaft die Parzelle Nr. 1000 im Gesamteigentum mit einer hälftigen Beteiligung. Zudem wurde im Vertrag vom 12. März 2013 festgehalten, dass B.______, C.______und D.______ von der Ausgleichung durch Einwerfung ihrer Gesamteigentumsanteile «in Natur» (Realkollation) Gebrauch machten.