A. Mit Vertrag vom 30. Juni 2003 übertrug A.______ihren drei Nachkommen B.______, C.______und D.______ als einfache Gesellschaft unentgeltlich die Parzelle Nr. 1000. Der Vertrag wurde als Abtretungsvertrag betitelt und wies darauf hin, dass die Parzelle Nr. 1000 auf Rechnung künftiger Erbschaft zu Gesamteigentum mit einer Beteiligung von je einem Drittel abgetreten werde. Zudem hielt der Vertrag fest, auf die Bestimmung eines Anrechnungswertes werde verzichtet, da die Übernehmer die einzigen Erben der Abtreterin seien und der Vorempfang demzufolge beim Tod von A.______nicht ausgleichungspflichtig sei.