Eine erbrechtliche Ausgleichung durch Realkollation ist diesfalls weder nötig noch möglich (E. 4). Beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus der einfachen Gesellschaft handelt es sich daher um eine Handänderung, die weder nach Art. 12 Bst. d HG noch nach Art. 12 Bst. e HG steuerfrei ist (E. 5).