5. Zusammenfassend gelangt die JGK zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin sich im vorliegenden Fall nicht erfolgreich auf den Steuerbefreiungstatbestand von Art. 12 Bst. g und Bst. h HG berufen kann. Die Einspracheverfügung des Grundbuchamtes vom 5. April 2013 ist somit nicht zu beanstanden, weshalb die vorliegende Beschwerde unbegründet und folglich abzuweisen ist. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die entstandenen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.