8 wäre, würde dies gemäss Art. 5 Abs. 3 HG keine Handänderung darstellen. Somit kann im Ergebnis festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin Rechtserwerberin des Grundstücks Nr. 1000 ist. Im Übrigen ist auf die vorstehenden Erwägungen zu verweisen. Unbeachtlich ist endlich der Umstand, dass zwischen der Beschwerdeführerin und der Y. AG eine Vereinbarung bezüglich der Handänderungssteuer getroffen wurde. Es handelt sich hierbei um eine Parteivereinbarung, die für das Gemeinwesen nicht von Bedeutung ist.