Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der von der Beschwerdeführerin sinngemäss ins Feld geführte «formelle Besitz» der Y. AG etwas am Umstand ändert, dass die Beschwerdeführerin selber Eigentümerin respektive Erwerberin des fraglichen Grundstücks ist. Zu Recht macht sie denn auch nicht geltend, dass eine Handänderung zu Gunsten der Y. AG im Sinne einer der Tatbestandsvarianten von Art. 5 Abs. 1 und 2 HG vorliege. Falls vorliegend allenfalls eine wirtschaftliche Verfügungsmacht der Y. AG zu bejahen