HG um Steuernormen mit wirtschaftlichem Anknüpfungspunkt handle. Die gewählte Finanzierungsart dürfe keinen Einfluss auf die Frage der Steuerbarkeit der Transaktion haben. Ob ein Grundstück formell dem subventionierten Leistungserbringer oder dem finanzierenden Bankinstitut gehöre, ändere am wirtschaftlichen Gehalt der Transaktion nichts. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der von der Beschwerdeführerin sinngemäss ins Feld geführte «formelle Besitz» der Y. AG etwas am Umstand ändert, dass die Beschwerdeführerin selber Eigentümerin respektive Erwerberin des fraglichen Grundstücks ist.