Dies bedeutet, dass der Ausnahmetatbestand beim Rechtserwerber selber vorliegen muss. Dieser Umstand allerdings ist vorliegend nicht gegeben: Wohl werden im Zusammenhang mit dem zu erstellenden Ausbildungszentrum Beiträge des Kantons geleistet, allerdings profitiert davon gerade nicht die Beschwerdeführerin, sondern die Y. AG. Dass es dabei um das gleiche Grundstück geht, spielt demnach – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – keine Rolle. 4.3 Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, dass es sich bei den Normen von Art. 12 Bst. g und Bst. h HG um Steuernormen mit wirtschaftlichem Anknüpfungspunkt handle.