HG erfassen je unterschiedliche Sachverhalte. Nach der hier vertretenen Auffassung sind die Ausnahmebestände von Art. 12 i.V.m. Art. 2 HG daher so zu verstehen, dass der Rechtserwerber immer steuerpflichtig ist (vgl. auch W ILLY MEIER, Die bernischen Handänderungs- und Pfandrechtsabgaben, Diss. Bern 1946, S. 44). Eine Ausnahme bilden die hier nicht einschlägigen Fälle von Art. 5 Abs. 2 Bst. c und d HG, in denen der Abtreter der Rechte steuerpflichtig ist. Trifft einer der in Art. 12 HG statuierten Ausnahmetatbestände zu, so ist der Rechtserwerber ausnahmsweise nicht steuerpflichtig. Dies bedeutet, dass der Ausnahmetatbestand beim Rechtserwerber selber vorliegen muss.