Es ist jedoch sowohl zivilrechtlich als auch steuerrechtlich nicht einerlei, ob die Erwerberin eines Grundstücks selber Leistungen des Kantons im Sinne von Art. 12 Bst. h HG erhält oder ob diese Leistungen einer dritten Partei zukommen, die mit der Erwerberin in einem vertraglichen Verhältnis steht. Diese beiden Sachverhalte sind verschiedenartig und deshalb auch steuerlich ungleich zu behandeln (vgl. BGer 2C_20/2012 vom 24.04.2012, E. 3.4.2). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin verliert damit auch nicht die Bestimmung von Art. 12 Bst. h HG ihre Bedeutung: Die Bestimmungen von Art. 12 Bst. g und Bst. h HG erfassen je unterschiedliche Sachverhalte.