7 Hinsichtlich Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Bestimmung von Art. 12 Bst. h HG kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Die Beschwerdeführerin will aus der Tatsache, dass sie vorliegend ein Finanzierungsleasing gewährt, einen besonderen Umstand erblicken, der die Annahme eines Ausnahmetatbestandes rechtfertigt. Es ist jedoch sowohl zivilrechtlich als auch steuerrechtlich nicht einerlei, ob die Erwerberin eines Grundstücks selber Leistungen des Kantons im Sinne von Art.