Der Kommentar von W IDMER macht deutlich, dass eine bloss mittelbare Verwirklichung der Voraussetzungen nicht genügt, damit der Steuerpflichtige in den Genuss der Ausnahmeregelung gelangt. Vielmehr muss das handändernde Grundstück selber gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken dienen. Dieser Meinung ist beizupflichten. Auf den vorliegenden Fall bezogen, bedeutet dies, dass eine Leistung des Kantons an eine Drittpartei gerade nicht genügt. Die Beschwerdeführerin macht eine fehlerhafte Auslegung von Art. 12 Bst. h HG durch das Grundbuchamt geltend.