So ist nach der Praxis der Justizdirektion ein Erlass z. B. dann nicht möglich, wenn eine wohltätige oder gemeinnützige Institution ein Grundstück erwirbt, dieses dann aber nicht für gemeinnützige oder wohltätige Zwecke verwendet, sondern entweder als Kapitalanlage in ihrem Eigentum behält oder sogar weiterveräussert; das Argument, der Ertrag aus diesem Grundstück werde ja ebenfalls für gemeinnützige oder wohltätige Zwecke verwendet, ist somit nicht stichhaltig (vgl. JÜRG W IDMER, in BN 1979, S. 57 f.). Der vorliegende Fall ist ähnlich gelagert: Hier wie dort geht es um die vermeintlich indirekte Erfüllung des Tatbestandes von Art. 12 Bst. h HG. Der Kommentar von W