Bereits eine frühere Fassung des HG (damals: Gesetz vom 15. November 1970 betreffend die Handänderungs- und Pfandrechtsabgaben [HPAG]) sah den Erlass der Handänderungssteuer vor, wenn das handändernde Grundstück selbst gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken dient und diese Zweckbestimmung nicht verändert wird. So ist nach der Praxis der Justizdirektion ein Erlass z. B. dann nicht möglich, wenn eine wohltätige oder gemeinnützige Institution ein Grundstück erwirbt, dieses dann aber nicht für gemeinnützige oder wohltätige Zwecke verwendet, sondern entweder als Kapitalanlage in ihrem Eigentum behält oder sogar weiterveräussert;