Letzteres ist vorliegend der Fall: Falls ein grundsätzlich Steuerpflichtiger (Unter- stützungs-)Leistungen des Kantons bezieht, wäre es wenig sinnvoll, ihn im selben Zusammenhang mit einer Steuer zu belasten. Bereits eine frühere Fassung des HG (damals: Gesetz vom 15. November 1970 betreffend die Handänderungs- und Pfandrechtsabgaben [HPAG]) sah den Erlass der Handänderungssteuer vor, wenn das handändernde Grundstück selbst gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken dient und diese Zweckbestimmung nicht verändert wird.