Ferner werden sie auch unter dem Gesichtspunkt der Gegenleistung untergeordneten Gemeinwesen, anderen öffentlichrechtlichen Korporationen und gemeinnützigen oder kirchlichen Körperschaften, Stiftungen und Anstalten gewährt, deren Tätigkeit die öffentlichen Aufgaben des steuerberechtigten Gemeinwesens unterstützt und fördert. Ferner können sie sozialpolitische Zwecke verfolgen, indem dadurch die Minderung der Hilfsmittel für soziale Zwecke […] durch eine Steuerbelastung vermieden werden soll (BLUMENSTEIN/LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Auflage, Zürich 2002, S. 67 f.).