6 Die Ausnahmen von der subjektiven Steuerpflicht können in erster Linie durch das steuerberechtigte Gemeinwesen selbst im Sinne einer einschränkenden Umschreibung der von ihm statuierten Steuerpflicht geschehen […]. Ferner werden sie auch unter dem Gesichtspunkt der Gegenleistung untergeordneten Gemeinwesen, anderen öffentlichrechtlichen Korporationen und gemeinnützigen oder kirchlichen Körperschaften, Stiftungen und Anstalten gewährt, deren Tätigkeit die öffentlichen Aufgaben des steuerberechtigten Gemeinwesens unterstützt und fördert.