8, S. 4). Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass eine Leistung an eine beliebige Person genügt. Wesentlich sei nur, dass die aufgabenerfüllende Person sich dauernd des handändernden Grundstücks bediene zwecks Erfüllung der subventionierten Aufgabe. Dem ist indessen nicht so: Eine allgemeine Unterstützung des Erwerbers mit Bundes- oder Kantonsgeldern genügt nicht für eine Steuerbefreiung; die Unterstützung muss an den Erwerb eines Grundstücks oder die damit zu erfüllende Aufgabe geleistet werden (BN 1993, S. 163).