Hingegen erwähnt das Kreisschreiben die Rechtserwerberin nicht explizit. Durch das Fehlen dieses Elements wird deutlich, dass die Justizdirektion in diesem Zusammenhang gerade nicht auf das subjektive Merkmal der Rechtserwerberin verzichten wollte, andernfalls sie dies im Kreisschreiben zweifellos erwähnt hätte. Vielmehr wollte sie damit zum Ausdruck bringen, dass ein grundsätzlich Steuerpflichtiger von der Steuer befreit wird, sofern er von einer Leistung des Kantons profitiert. Zudem ist zu beachten, dass auch hier wiederum darauf hingewiesen wird, dass den Steuerpflichtigen – und nicht den Erwerber – eine Beweispflicht treffe (vgl. Kreisschreiben, Ziff. 8, S. 4).