Daraus wird ersichtlich, dass sich die Steuerpflicht auf die Person des Steuerpflichtigen bezieht. Die Beschwerdeführerin verweist auf das erwähnte Kreisschreiben und leitet daraus ab, dass es sich bei Leistungen des Kantons um eine objektive Ausnahme, ungeachtet der Person der Rechtserwerberin, handle. Dem Kreisschreiben ist zu entnehmen, dass jede finanzielle Leistung des Kantons zu einer Steuerbefreiung «unabhängig vom Rechtsgrund und der Höhe der Leistung» führt (vgl. Kreisschreiben, Ziff. 8, S. 4). Hingegen erwähnt das Kreisschreiben die Rechtserwerberin nicht explizit.