Zürich 1989, S. 43). Die Steuerpflicht bezieht sich auf den Steuerpflichtigen. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass dieser oder der anmeldende Notar im Rahmen der Selbstdeklaration die Steuerfreiheit geltend macht (vgl. Kreisschreiben der [damaligen] Justizdirektion an die Grundbuchämter und praktizierenden Notarinnen und Notare des Kantons Bern vom 28. September 1992, Ziff. 1, S. 2 [nachfolgend: Kreisschreiben]). Liegt lediglich eine provisorische oder (noch) gar keine Zusicherung vor, so hat der Pflichtige die Steuer zu bezahlen (vgl. Kreisschreiben, Ziff. 8, S. 4). Daraus wird ersichtlich, dass sich die Steuerpflicht auf die Person des Steuerpflichtigen bezieht.