5 4.2 Es stellt sich somit die Frage, wie die Bestimmungen von Art. 2 HG i.V.m. Art. 12 Bst. h HG auszulegen sind. Das Handänderungssteuergesetz bezeichnet einzig den Erwerber bzw. den Veräusserer als Steuersubjekt. Nur dieser steht zum jeweiligen Gemeinwesen in einem Steuerrechtsverhältnis, d. h. die Verfahrens- und Steuerschuldpflicht obliegt nur dem im Gesetz erwähnten Steuersubjekt. Anderslautende Parteivereinbarungen sind für das Gemeinwesen nicht von Bedeutung (vgl. GABRIELLA RÜEGG-PEDUZZI, Die Handänderungssteuer in der Schweiz, Diss. Zürich 1989, S. 43).