HG solle die Steuerbefreiung bewirken, dass eine Person, die eine staatliche Leistung erhalte, nicht im gleichen Zusammenhang eine Handänderungssteuer entrichten müsse. Im vorliegenden Fall sei demnach für die Steuerbefreiung einzig entscheidend, wer im Sinne des HG steuerpflichtige Erwerberin sei und ob diese die an sie gestellten Kriterien gemäss Art. 12 Bst. h HG erfülle. Demgegenüber sei unbeachtlich, ob allenfalls eine Dritte vorhanden sei, die Leistungen des Kantons in Anspruch nehme und in welcher Art und Weise diese das Grundstück nutze.