Das Grundbuchamt führt dazu Folgendes aus: Sinn und Zweck von Art. 12 Bst. h HG könne nur sein, jemanden, der für den Grundstückserwerb oder die damit zu erfüllende Aufgabe einen staatlichen Beitrag erhalte, von der Handänderungssteuer zu befreien. Vorliegend erhalte die Beschwerdeführerin keinerlei staatliche Leistungen. Weiter macht das Grundbuchamt geltend, dass eine Steuerbefreiung nur zu Gunsten der steuerpflichtigen Person ergehen könne. Gemäss Art. 12 Bst. h HG solle die Steuerbefreiung bewirken, dass eine Person, die eine staatliche Leistung erhalte, nicht im gleichen Zusammenhang eine Handänderungssteuer entrichten müsse.