Das Grundbuchamt hält dem zunächst entgegen, dass die Leistungen der Erziehungsdirektion des Kantons Bern nicht an den Erwerb des Grundstücks erfolgten. Weiter führt das Grundbuchamt aus, dass die Beschwerdeführerin keine Leistung des Kantons an die mit dem erworbenen Grundstück zu erfüllende Aufgabe im Sinne von Art. 12 Bst. h HG erhalte. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist die Interpretation von Art. 12 Bst. h HG des Grundbuchamtes nicht korrekt: Der Erwerb eines Grundstücks sei auch dann von der Steuer ausgenommen, wenn die öffentliche Hand Leistungen an die mit dem Grundstück zu erfüllende Aufgabe erbringe. Dies sei vorliegend der Fall.