4. 4.1 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass sie die Voraussetzungen der Ausnahmebestimmungen von Art. 12 Bst. g respektive Bst. h HG erfülle. Sie begründet dies damit, dass das Grundstück dem Zweck der Ausbildung von Berufsleuten diene. Der Kanton Bern leiste an diese Ausbildung Beiträge. Somit seien die Voraussetzungen für die Ausnahme von der Steuerpflicht erfüllt. Das Grundbuchamt hält dem zunächst entgegen, dass die Leistungen der Erziehungsdirektion des Kantons Bern nicht an den Erwerb des Grundstücks erfolgten.