4  den Erwerb eines Grundstückes oder an die damit zu erfüllende Aufgabe. Die Beschwerdeführerin erwähnt in ihren Eingaben zwar sowohl Art. 12 Bst. g HG wie auch Bst. h der gleichen Bestimmung. Die Argumentation der Beschwerdeführer bezieht sich jedoch (zu Recht) ausschliesslich auf Bst. h. Ausführungen zu Bst g erübrigen sich deshalb.