3. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf den Steuerbefreiungstatbestand von Art. 12 Bst. g und Bst. h HG. Diese Bestimmungen besagen, dass keine Handänderungssteuer zu entrichten ist «bei Handänderungen an juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, sofern das Grundstück ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken dient» oder «bei Leistungen des Kantons an den Erwerb eines Grundstücks oder die damit zu erfüllende Aufgabe». Die Befreiung von der Handänderungssteuer nach Art. 12 Bst. h HG verlangt somit die Tatbestandsmerkmale  einer Leistung des Kantons an