2. Grundsätzlich ist dem Kanton beim Erwerb eines Grundstücks eine Handänderungssteuer zu entrichten (Art. 1 HG). Steuerpflichtig ist die Rechtserwerberin oder der Rechtserwerber (Art. 2 HG). Den Steuertatbestand erfüllt unter anderem die Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums an einer Liegenschaft (Art. 4 Bst. a und Art. 5 Abs. 1 Bst. a HG). Vorbehalten bleibt das Vorliegen einer Ausnahme von der Steuerpflicht im Sinne von Art. 12 HG. In solchen Fällen ist keine Handänderungssteuer zu entrichten.