In seiner Vernehmlassung vom 15. Oktober 2013 beantragt das Grundbuchamt die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hält in ihren Schlussbemerkungen vom 8. Januar 2014 an ihren bisherigen Ausführungen fest. Der Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens wurde vom Rechtsamt mit Verfügung vom 16. Dezember 2013 abgewiesen. Auf die einzelnen Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen zurückgekommen. Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion zieht in Erwägung: