1. Die angefochtene Einspracheverfügung sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass die vorliegende Handänderung von der Steuerpflicht ausgenommen ist; 2. eventuell: das vorliegende Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, bis über das bei der Justizdirektion eingereichte Erlassgesuch gemäss Art. 24 HG entschieden ist; 3. die Verfahrenskosten seien aufzuerlegen wem rechtens, nicht aber der Beschwerdeführerin; 4. der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Parteientschädigung auszurichten.