Am 25. Januar 2013 meldete der verurkundende Notar E. die Urschrift Nr. 100 inkl. Beilagen beim Grundbuchamt an. Im Rahmen der Selbstdeklaration der Handänderungssteuer vom 23. Januar 2013 erklärte er, gestützt auf Art. 12 Bst. h des Gesetzes vom 18. März 1992 betreffend die Handänderungssteuer (HG; BSG 215.326.2) sei keine Handänderungssteuer geschuldet. Dennoch habe er Handänderungssteuern im Umfang von Fr. 104‘811.60 auf das Konto des Grundbuchamtes überweisen lassen und bitte um Prüfung des Falles betreffend Steuerbefreiung.