A. Mit Kaufvertrag vom 22. Januar 2013 (Urschrift Nr. 100) verkauften die Geschwister A., B. sowie C. der X. AG das Grundstück Gemeinde D. Gbbl. Nr. 1000. Die Y. AG wurde im Kaufvertrag als «zukünftige Leasingnehmerin und Betreiberin des auf dem Vertragsobjekt zu erstellenden Ausbildungszentrums» bezeichnet. Mit dem gleichentags abgeschlossenen Totalunternehmerwerkvertrag wurde die Erstellung eines Ausbildungszentrums auf der Parzelle Nr. 1000 vereinbart. Bauherrin war hierbei die X. AG, während die Y. AG als Nutzerin und Betreiberin aufgeführt wurde.