Eine Leistung des Kantons an eine Drittpartei – wie vorliegend die Immobilienleasingnehmerin – genügt nicht. (E. 4.2) b Ein «formeller Besitz» – beispielsweise einer Immobilienleasingnehmerin – ändert nichts am Umstand der Steuerpflicht der effektiv erwerbenden Immobilienleasinggeberin (E. 4.3). c Eine Parteivereinbarung hinsichtlich der Frage, wer die Handänderungssteuern zu tragen habe, ist für das Gemeinwesen für die Erhebung der Steuer nicht von Bedeutung (E. 4.3). Exonération: cas de l’article 12, lettre h LIMu