a Der Ausnahmetatbestand von Art. 12 Bst. h HG ist so zu verstehen, dass ein grundsätzlich Steuerpflichtiger von der Steuer befreit wird, sofern er von einer Leistung des Kantons profitiert. Eine bloss mittelbare Verwirklichung der Voraussetzungen genügt nicht, damit der Steuerpflichtige in den Genuss der Ausnahmeregelung gelangt. Vielmehr muss das handändernde Grundstück selber gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken dienen. Eine Leistung des Kantons an eine Drittpartei – wie vorliegend die Immobilienleasingnehmerin – genügt nicht.