SR 211.412.11]) oder wenn es auf vertraglicher Basis begründet wurde. Mangels Anhaltspunkten für das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Grundbuchamt ein Interesse des Beschwerdeführers an der Bekanntgabe des Kaufpreises gestützt auf ein Gewinnanteilsrecht in der angefochtenen Verfügung verneint. Dies ist nicht zu beanstanden. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer kein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 970 Abs. 1 ZGB für die Einsichtnahme ins