Der Beschwerdeführer hat in seinem Gesuch vom 5. Dezember 2012 an das Grundbuchamt sein Interesse an der Bekanntgabe des besagten Kaufpreises unter anderem damit begründet, dass zu prüfen sei, ob den Miterben aufgrund des erzielten Verkaufspreises ein Gewinnanspruch zustehe. Grundsätzlich besteht ein Gewinnanteilsrecht der Miterben allerdings nur, wenn bei der Erbteilung ein landwirtschaftliches Gewerbe oder ein landwirtschaftliches Grundstück zu einem Anrechnungswert unter dem Verkehrswert zugewiesen wird (vgl. Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 [BGBB; SR 211.412.11]) oder wenn es auf vertraglicher Basis begründet wurde.