4.3 Der Beschwerdeführer kritisiert schliesslich die Aussage der Vorinstanz, die Bekanntgabe des Verkaufspreises sei beantragt worden, damit geprüft werden könne, ob den anderen Miterben ein Gewinnanteilsrecht zustehe. Ein Gewinnanteilsrecht sei nie zur Diskussion gestanden, es könne sich hier nur um eine Herabsetzungsklage handeln.