6 an, dass ihm Unterlagen, insbesondere Fotokopien von Belegen, ausgehändigt werden, wenn dies einzig und allein für die Vorbereitung eines Prozesses im Zusammenhang mit einem Grundstück verlangt werde. Würde man anders entscheiden, so könnte über das Institut des Grundbuchs das nach materiellem Privatrecht grundsätzlich nicht bestehende ausserprozessuale Editionsrecht umgangen werden. Nur wo im materiellen Recht ausnahmsweise eine Grundlage für eine solche Editionspflicht bestehe (wie z.B. Art. 170 ZGB), könnten ohne weiteres Unterlagen für einen zukünftigen Prozess angefordert werden (DANIELA BÄNZIGER-COMPAGNONI, a.a.O., S. 88 f.).