O., Art. 970 N. 14 ff.). Ob die gewünschte Bekanntgabe des Verkaufspreises dem Beschwerdeführer dabei hilft, den im Zeitpunkt der Erbteilung im Jahr 1993 massgebenden Wert der Liegenschaft zu bestimmen und gestützt darauf allenfalls Klage zu erheben, ist zumindest fraglich. Nach späteren Renovationen etwa lassen sich der ursprüngliche Wert sowie die Wertsteigerung kaum mehr feststellen. In der Literatur ist zudem umstritten, ob die Beschaffung von Unterlagen für die Vorbereitung eines bevorstehenden Prozesses ein Einsichtsrecht rechtfertigt. Die ältere Literatur bejaht dies.