4.2 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, er sei aktivlegitimiert den Erbvertrag (wohl Erbteilungsvertrag) aus dem Jahr 1993 klageweise anzufechten. Diese Legitimation begründe die erforderliche Bezugsnähe, weshalb er Anspruch auf Einsicht ins Grundbuch habe. Wird für die Gewährung des Einsichtsrechts ein tatsächliches Interesse geltend gemacht, so muss eine qualifizierte Bezugsnähe vorliegen.