ZGB unterliegenden Grundstücks ermitteln möchte (vgl. BGE 132 III 603). Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer als Mitglied der Erbengemeinschaft bis zur Erbteilung im Jahr 1993 Gesamteigentümer der fraglichen Liegenschaft war, vermag indessen noch kein schutzwürdiges Interesse zu begründen.