O., S. 120 f.). Es kann aber ausnahmsweise auch Grundbuchdaten Dritter erfassen: So wird das Einsichtsrecht bejaht, wenn der zukünftige Erblasser das Grundstück an einen Dritten weiterveräussert hat und der Pflichtteilserbe eine allfällige Benachteiligung überprüfen möchte, die ihn zur Herabsetzungsklage berechtigen könnte (vgl. Art. 527 ZGB; ZBGR 1974 S. 139 ff.; ZBGR 2003 S. 17 ff.), oder dann, wenn der zukünftige Erbe den Verkehrswert eines vom Erblasser auf einen Miterben übertragenen, der Ausgleichung nach Art. 626 ff. ZGB unterliegenden Grundstücks ermitteln möchte (vgl. BGE 132 III 603).