5 Daher betrifft sie nur die Vertragsparteien oder ihre Rechtsnachfolger (BVR 1989 S. 178 E. 4). Im vorliegenden Fall geht es also nicht um die Wahrnehmung eines dinglichen Rechts oder die Kenntnis des dinglichen Rechtsbestandes bezüglich eines Grundstücks, das der Beschwerdeführer allenfalls kaufen will, sondern es werden tatsächliche Interessen geltend gemacht (Klage gegen Erbteilungsvertrag). Das erbrechtlich begründete Einsichtsrecht erstreckt sich dagegen primär auf die Grundbuchdaten des Erblassers (vgl. DANIELA BÄNZIGER-COMPAGNONI, a.a.O., S. 120 f.).