Ein hinreichendes rechtliches Interesse ist nach einhelliger Auffassung gegeben, wenn der Gesuchsteller eine rechtliche Beziehung zum Grundstück aufweist, weil er dessen Eigentümer oder Inhaber eines beschränkten dinglichen Rechts am Grundstück ist oder weil er Anspruch darauf hat, dass ihm ein dingliches Recht am Grundstück eingeräumt wird (DANIELA BÄNZIGER-COMPAGNONI, a.a.O., S. 78; HENRI DESCHENAUX, Schweizerisches Privatrecht, Band V/3.I, Das Grundbuch, 1988, S. 163; DIETER ZOBL, a.a.O., N. 553). Die Kenntnis des Kaufpreises ist für die Wahrnehmung eines dinglichen Rechts jedoch nicht notwendig. Die Kaufpreisbestimmung ist eine Vertragsklausel, die nur persönliche Wirkung entfaltet.