4. 4.1 Die beantragte Einsichtnahme ins Grundbuch soll dem Beschwerdeführer Auskunft darüber geben, für welchen Preis die besagte Liegenschaft von seiner ehemaligen Miterbin an Dritte verkauft worden ist, damit er allenfalls den Erbvertrag (wohl Erbteilungsvertrag; vgl. Art. 638 ZGB) anfechten könne. Als Mitglied der Erbengemeinschaft sei er bis zur Erbteilung im Jahr 1993 Gesamteigentümer der nunmehr veräusserten Liegenschaft gewesen.