4.3.1; 126 III 512 III E. 3a; DANIELA BÄNZIGER-COMPAGNONI, a.a.O., S. 74; DIETER ZOBL, a.a.O., N. 547). Allerdings ist die Frage umstritten, in welchem Umfang ein Einsichtsrecht in die Belege gewährt werden soll. Eine vermittelnde Meinung schlägt vor, dass das Interesse der Vertragsparteien an einer möglichst breiten Geheimhaltung der obligatorischen vertraglichen Einzelheiten eine sorgfältige Prüfung des geltend gemachten Interesses und eine Abwägung des Schutzbedürfnisses der Vertragsparteien bedingt (JÜRG SCHMID, a.a.O., Art. 970 N. 13). Dieser Meinung ist beizupflichten.