3. 3.1 Das für die Einsichtnahme ins Grundbuch erforderliche Interesse kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein, z.B. ein wirtschaftliches, ästhetisches, persönliches, familiäres oder öffentliches Interesse. Allerdings genügt es nicht, irgendein Interesse geltend zu machen, z.B. die Einsichtnahme zur blossen Befriedigung der Neugierde oder zu unlauteren Zwecken. Erforderlich zur Begründung des Anspruchs ist vielmehr ein rechtlich schutzwürdiges Interesse. Die Frage, ob ein solches vorliegt, entscheidet der Grundbuchverwalter nach seinem Ermessen.