Der Beschwerdeführer verlangt Einsicht ins Grundbuch bzw. Auskunft über den Verkaufspreis einer veräusserten Liegenschaft, bei der er als Mitglied der Erbengemeinschaft vor der Erbteilung im Jahr 1993 Gesamteigentümer war. Dabei handelt es sich um eine Angabe, die in den Belegen enthalten ist (vgl. Art. 948 Abs. 2 ZGB), und die zu den vertraglichen Abmachungen der Parteien bei der Handänderung gehört. Die vom Beschwerdeführer gewünschte Auskunft geht folglich über das voraussetzungslose Auskunftsrecht nach Art. 970 Abs. 2 ZGB und Art. 26 Abs.1 GBV hinaus, weshalb er ein Interesse glaubhaft machen muss, das die Interessen der übrigen Beteiligten überwiegt (Art. 970 Abs. 1 ZGB;