Keine Beschränkungen bezüglich der Öffentlichkeit des Grundbuches bestehen, wenn der Eigentümer der Einsichtnahme zustimmt. Im Übrigen ist die «Öffentlichkeit» des Grundbuches jedoch dadurch beschränkt, dass ein Interesse glaubhaft gemacht werden muss, damit Einsicht in dessen einzelne Teile (Haupt-, Tagebuch, Pläne, Belege, Grundstücksbeschreibungen) gewährt oder ein Auszug erstellt wird (Art. 970 Abs. 1 ZGB; vgl. BGE 132 III 603 ff.; 126 III 512 ff.).